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1: Charakterisierung des Vereins
§ 1:
HumorCare Deutschland e.V. (HCD) ist ein gemeinnnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung von Humor in Therapie, Pflege und Beratung ist. Der Sitz ist in D-78532 Tuttlingen, Wendelsgrundweg 12.
§ 2:
HCD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. HCD ist politisch und konfessionell neutral. Der Vereinszweck ist insbesondere auf folgende Aktivitäten ausgerichtet: Vernetzung von Fachpersonen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;
Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet Therapeutischen Humors;
Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung des Therapeutischen Humors durch Vorgabe ethischer Richtlinien;
Organisation und Durchführung von qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Absprache mit dem Dachverband „HumorCare International“;
Organisation von wissenschaftlich fundierten Tagungen, Konferenzen und Kongressen;
Zusammenarbeit mit und Vermittlung von Fachpersonen und Organisationen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;
Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Therapeutischen Humors.
2: Mitgliedschaft
§ 3a:
Ordentliche Mitglieder von HCD können Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und/oder langjährigen Berufserfahrung im klinischen, psychosozialen, (betriebs)pädagogischen oder beraterischen Bereich werden. Sie sind den Ethischen Richtlinien von HumorCare International verpflichtet.
§ 3b:
Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder von HCD können Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HCD unterstützen und die sich den Ethischen Richtlinien von HumorCare International verpflichtet fühlen. Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3c:
Kollektivmitglieder können Organisationen bzw. juristische Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HCD unterstützen möchten und die sich den Ethischen Richtlinien von HumorCare verpflichtet fühlen.
§ 3d:
Ehrenmitgliedschaften regeln die Statuten von HumorCare International.
§ 4:
Aufnahmeanträge werden schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht, die diese an den Vorstand von HCD zur Beschlussfassung weiterleitet.
Positive Aufnahmebeschlüsse des Vorstands werden allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und gelten als ratifiziert, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung von einem ordentlichen Mitglied angefochten werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird dies bekanntgegegeben.
Im Anfechtungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung von HCD.
Bei ablehnendem Beschluss des Vorstands entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung, sofern dies von einem ordentlichen Mitglied beantragt wird.
§ 5:
Der Austritt aus HCD ist jederzeit möglich, indem dies der Geschäftsstelle mitgeteilt wird. Für das laufende Geschäftsjahr muss der vollständige Mitgliederbeitrag jedoch entrichtet werden.
Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz dreimaliger Mahnungen kann der Vorstand das betreffende Mitglied durch Streichung von der Mitgliederliste ausschließen.
Anträge von Mitgliedern auf Ausschluss eines Mitglieds sind mit einer schriftlichen Begründung zuhanden des/der 1. Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag ist sodann auf die Tagesordnungsliste der folgenden Mitgliederversammlung zu setzen. Ein Mitglied kann mit ¾ Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
3. Organisation
§ 6:
Die Organe von HCD sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Regional- und Fachgruppen
die RechnungsrevisorInnen
4. Mitgliederversammlung
§ 7:
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ von HCD. Sie besteht aus den anwesenden ordentlichen, assoziierten und Kollektivmitgliedern. Das aktive Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern sowie den offiziellen Vertretern von Kollektivmitgliedern (je 1 Stimme) vorbehalten. Antragsrecht haben auch die assoziierten Mitglieder.
Im Verhinderungsfalle kann sich jeweils ein ordentliches Mitglied durch jeweils ein anwesendes ordentliches Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen, wobei die Stimmabgabe im Hinblick auf die entsprechenden Tagesordnungspunkte vorab schriftlich klar zu regeln ist. Dieses muss mündlich vorgetragen werden.
§ 8:
Der MV obliegen folgende Beschlüsse:
die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
die Genehmigung des Protokolls der letzten MV;
die Genehmigung des Budgets und der Rechnungsführung (Kassenbericht);
die Genehmigung weiterer Berichte;
Entlastung der Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen ;
Die Wahl des Vorstands.
Wahl der Delegierten für HumorCare International;
die Genehmigung zur Gründung von Regionalgruppen;
die Wahl der RevisorInnen;
Statutenänderungen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Einzel/Kollektivmitglieder);
die Erteilung von Aufträgen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit HumorCare International;
Erlass von Richtlinien (Mitgliederversammlungreglement);
der Ausschluss von Mitgliedern;
die Ernennung/Bestätigung der Geschäftsführung;
die Auflösung des Vereins.
§ 9:
Die Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Datum der ordentlichen MV ist mindestens 8 Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor der MV bei der Geschäftsstelle von HCD eingereicht werden, damit diese vom Vorstand rechtzeitig in die Liste der Tagesordnungspunkte aufgenommen werden können. Sie sind schriftlich zu begründen. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten erfolgt spätestens 2 Wochen vor der MV durch den/die 1. Vorsitzende/n .
§ 10:
Die Beschlussfähigkeit der MV erfordert die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Nicht-Beschlussfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche MV einzuberufen, welche unbeschadet der anwesenden und vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
§ 11:
Die MV fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen relativen Stimmrecht in offener Abstimmung. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine geheime Abstimmung vorgenommen werden.
§ 12:
Die Leitung der MV obliegt dem/der 1. Vorsitzenden von HCD bzw. im Verhinderungsfall den Stellvertretern. Das Protokoll über den Verlauf der MV führt der/die Schriftführer/in des Vorstands bzw. die/der Geschäftsführer/in.
§ 13:
Eine außerordentliche MV findet statt
auf Beschluss des Vorstands;
auf Wunsch einer Regionalgruppe
auf Wunsch von 25% der Mitglieder, die dies in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Tagesordnungspunkten beantragen und bei der Geschäftsstelle hinterlegen.
5. Vorstand
§ 14:
Der Vorstand besteht aus vier von der MV gewählten ordentlichen Mitgliedern. Jede anerkannte Regional- und Fachgruppe hat das Recht, einen Vertreter in den erweiterten Vorstand zu entsenden. Die/der 1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende werden von der MV direkt gewählt. Die anderen Funktionsstellen (Kassierer/in, Schriftführer/in) bestimmt der Vorstand eigenverantwortlich.
Die Funktionsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich ein Reglement, in welchem insbesondere die Organisation des Vorstands sowie die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Leitung der Vorstandssitzungen zu regeln ist.
§ 15:
Der Vorstand führt die notwendigen Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
Vertretung von HCD nach außen;
Vorbereitung und Einberufung der MV;
Zusammenarbeit mit den anerkannten Regional- und Fachgruppen von HCD;
Mitwirkung an den Aktivitäten von HumorCare International (entsprechend den Statuten von HumorCare International);
Einrichtung und Supervision einer Geschäftsstelle;
Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen;
Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung zum 31. 12. eines jeden Jahres.
Dem Vorstand kommen des Weiteren alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ von HCD zugeordnet sind.
Der/die 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende zeichnen kollektiv zu zweit.
6. Finanzen
§ 16:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder von HCD erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17:
Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durchErlöse aus den von HCD organisierten Veranstaltungen;
Jahresbeiträge der Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder;
Zuwendungen von Dritten;
Andere Einnahmen
§ 18:
Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand. In seinem Auftrag übernimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer das Inkasso der Jahresbeiträge und erstellt die Jahresrechnung sowie Bescheinigungen für Spenden.
§ 19:
HCD beteiligt sich an den Unkosten von HumorCare International. HCD betreibt eine Geschäftsstelle, die auch von anderen Gesellschaften, die HumorCare International angehören, genutzt bzw. anteilig mitfinanziert werden kann.
§ 20:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.
§ 21:
Im Falle der Auflösung von HCD ist das Vereinsvermögen an einen staatlich registrierten Verein abzutreten, der die gleiche Zielsetzung wie HCD in seine Satzung verankert hat und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das bezieht sich insbesondere auf HumorCare Austria, HumorCare Schweiz und Humorakel Liechtenstein. Sollten diese Vereine aufgelöst sein, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
7. Revisionsstelle
§ 22:
Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der MV zu wählenden Personen. Die Revisor/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Funktionsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der MV diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.
8. Geschäftsstelle
§ 23:
HCD richtet eine Geschäftsstelle ein, die von einer geeigneten Person als Geschäftsführerin/Geschäftsführer von HCD betreut ist. Sofern die Führung der Geschäftsstelle vakant ist, wird diese vom 1. Vorsitzenden betreut, so dass der Sitz der Geschäftsstelle in diesem Fall der Wohnort des/der 1. Vorsitzenden ist. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist Ansprechpartner/in für die Mitglieder von HCD sowie weiterer Gesellschaften von HumorCare. Sie/er fungiert als Kontaktperson gegenüber Allen, die mit HCD in Verbindung treten bzw. sich über den Verein informieren wollen, zum Beispiel Vertreter von Institutionen oder Medien. Gegebenenfalls stellt er/sie dabei die Verbindung zu den entsprechenden Funktionsträgern von HCD her.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer übernimmt die Geschäfte von HCD, insbesonderedie Mitgliederverwaltung;
Kontakte zu den Regionalgruppen;
die Kassenführung (in Übereinstimmung mit dem Kassier/der Kassierin von HCD);
Einrichtung und Betreuung einer Homepage;
Herausgabe eines Newsletter/einer Zeitschrift in Zusammenarbeit mit dem Vorstand;
organisatorische Planung von Mitgliederversammlungen, Tagungen und Konferenzen.Die Geschäftsstelle von HCD kann auch von anderen nationalen Gesellschaften von HumorCare bzw. von HumorCare International genutzt werden, sofern dies die Schwesterngesellschaften wünschen und sich an den finanziellen Kosten beteiligen.
§ 24:
Die Kosten der Geschäftsstelle sowie das Honorar für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer werden aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Insgesamt sollen diese Kosten nicht mehr als 40% der jährlichen Mitgliedsbeiträge umfassen.
9. Regionalgruppen
§ 25:
Jedes ordentliche Mitglied von HCD kann in seiner/ihrer Region eine Regionalgruppe oder eine Fachgruppe initiieren, in der sich zum jeweiligen Thema Interessierte vernetzen. Als Region gilt ein überschaubarer Umkreis, der relativ kurze Anfahrtswege gewährleistet, also ein Radius von etwa 100 km. Regional- und Fachgruppen können sich konstituieren, wenn mindestens 3 Mitglieder ihren Eintritt erklären und eine programmatische Erklärung verfassen, die mit der Satzung von HCD sowie den Ethischen Richtlinien kompatibel sein muss. Zweck einer Regionalgruppe ist die Ausrichtung regelmäßiger kollegialer Treffen, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen werden können. Zweck einer Fachgruppe istdas kollegiale Zusammenarbeiten von Mitgliedern, die in einem umschriebenen beruflichen Zusammenhang humorbezogen arbeiten. Ferner können Seminare, Vorträge, Tagungen, Konferenzen und weitere Formen der Öffentlichkeitsarbeit organisiert werden. Über diese Aktivitäten kann ein Tätigkeitsbericht erstellt werden, der bei einer Mitgliederversammlung ausgelegt und nach Möglichkeit im Newsletter und/oder der Homepage von HCD veröffentlicht wird.
§ 26:
Regional- und Fachgruppen stehen in engem Kontakt zur Geschäftsstelle und dem Vorstand von HCD. Der Antrag für die Konstituierung einer neuen Regional- bzw. Fachgruppe ist an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer leitet diesen Antrag an den Vorstand von HCD weiter, der darüber zu entscheiden hat.
§ 27:
Wenn sich mindestens 3 Mitglieder an einer Regional- bzw. Fachgruppe beteiligen, kann diese ein ordentliches Mitglied als Delegierte/n bestimmen, der/die im erweiterten Vorstand von HCD ebenso mitwirken kann wie bei der Delegiertenversammlung von HumorCare International. Sobald sich mehr als 20 Mitglieder eingetragen haben, steht der Regional- bzw. Fachgruppe ein/e weitere/r Delegierte/r zu. Das gilt jeweils für die weiteren 20 Eintragungen.
§ 28:
Für jedes eingetragene Mitglied einer Regional- und Fachgruppe erstattet HCD 30 % des erstatteten Mitgliederbeitrags zurück. Dieses Geld muss für die Arbeit der Regional- bzw.Fachgruppe zur Verfügung gestellt werden.
10. Satzungsänderungen
§ 29:
Satzungsänderungen können durch die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
In der Einladung zur MV hat die Satzungsänderung in ihrem gesamten
Wortlaut als eigener Tagesordnungspunkt aufzuscheinen.
11. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die MV nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen. Der Verein ist weiterzuführen, wenn sich mindesten 15 Mitglieder für die Weiterführung aussprechen.
Im Falle der Auflösung ist ein etwaiger Liquidationsüberschuss an HumorCare International bzw. die dort vernetzten Schwestergesellschaften von HumorCare paritätisch weiterzuleiten. Sofern diese Gesellschaften nicht mehr bestehen, sollen die entsprechenden Mittel in dem Sinne verwendet werden, der dem Vereinszweck am ehesten entspricht (s. § 21).