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Satzung HumorCare e.V. Deutschland-Österreich (HCDA)

Letzte Satzungsänderung: 9. 10. 2023

§ 1

HumorCare e.V. Deutschland-Österreich (HCDA) ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung von Humor in Therapie, Pflege und Beratung ist. Der Vereinssitz ist Hamburg-Bergedorf.

§ 2

HCDA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. HCDA ist politisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Vereinszweck ist insbesondere auf folgende Aktivitäten ausgerichtet:

  • Vernetzung von Fachpersonen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet Therapeutischen Humors;
  • Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung des Therapeutischen Humors durch Vorgabe ethischer Richtlinien;
  • Organisation und Durchführung von qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
  • Organisation von wissenschaftlich fundierten Tagungen, Konferenzen und Kongressen;
  • Zusammenarbeit mit und Vermittlung von Fachpersonen und Organisationen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;
  • Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Therapeutischen Humors.
§ 3a

Ordentliche Mitglieder von HCDA können Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und/oder langjährigen Berufserfahrung im klinischen, psychosozialen, (betriebs)pädagogischen oder beraterischen Bereich werden. Sie sind den ethischen Richtlinien von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich verpflichtet.

§ 3b

Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder von HCDA können Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HCDA unterstützen und die sich den ethischen Richtlinien von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich verpflichtet fühlen. Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3c

Kollektivmitglieder können Organisationen bzw. juristische Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HCDA unterstützen möchten und die sich den Ethischen Richtlinien von HumorCare e. V. verpflichtet fühlen.

§ 3d

Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung der Beitragszahlung. Ehrenmitglieder können jederzeit von ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Entscheidung trifft der erweiterte Vorstand.

§ 4

Aufnahmeanträge werden schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht, die diese an den 1. Vorstand von HCDA zur Beschlussfassung weiterleitet. Positive Aufnahmebeschlüsse des 1. und 2. Vorstands werden allen Mitgliedern mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Bei ablehnendem Beschluss des 1. und 2. Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern dies von einem ordentlichen Mitglied beantragt wird.

§ 5

Der Austritt aus HumorCare e. V. Deutschland-Österreich ist jederzeit möglich, indem dies der Geschäftsstelle mitgeteilt wird. Für das laufende Geschäftsjahr (bis 31.12.) muss der vollständige Mitgliederbeitrag jedoch entrichtet werden.

Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz dreimaliger Mahnungen kann der Vorstand das betreffende Mitglied durch Streichung von der Mitgliederliste ausschließen. Dafür ist eine einfache Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand notwendig.

Ebenso kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss ein MItglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es gegen ein Strafgesetz verstößt oder grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Richtlinien des Vereins begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt oder in grober Weise den Vereinsfrieden stört. Für den Ausschluss in diesen Fällen ist eine einfache Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand notwendig.

Anträge von Mitgliedern auf Ausschluss eines Mitglieds sind mit einer schriftlichen Begründung zu Händen des/der 1. Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag ist sodann auf die Tagesordnungsliste der folgenden Mitgliederversammlung zu setzen. Ein Mitglied kann mit ¾ Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme im Vorfeld der Sitzung, bei der es ausgeschlossen werden soll, abzugeben. Diese Stellungnahme ist mindestens drei Wochen vor der Sitzung abzugeben.

§ 6

Die Organe von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren/innen

Über jede Sitzung der Organe ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ von HCDA. Sie besteht aus den anwesenden ordentlichen, assoziierten und Kollektivmitgliedern.

Das aktive Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern sowie den offiziellen Vertretern von Kollektivmitgliedern (je 1 Stimme) vorbehalten. Antragsrecht haben auch die assoziierten Mitglieder.

Im Verhinderungsfalle kann ein stimmberechtigtes Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.

Die Stimmübertragung erfolgt in Form einer gesamten Übertragung. Es muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen.

§ 8

Der MV obliegen folgende Beschlüsse:

  • die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
  • die Genehmigung des Protokolls der letzten MV;
  • die Genehmigung des Budgets und der Rechnungsführung (Kassenbericht);
  • die Genehmigung weiterer Berichte;
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen;
  • die Wahl des Vorstands.
  • die Genehmigung zur Gründung von Regionalgruppen;
  • die Wahl der RevisorInnen;
  • Satzungsänderung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Einzel/Kollektivmitglieder);
  • Erlass von Richtlinien (Mitgliederversammlungsreglement);
  • der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Ernennung/Bestätigung der Leitung der Geschäftsstelle;
  • die Auflösung des Vereins.
§ 9

Die Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Datum der ordentlichen MV ist mindestens 8 Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor der MV bei der Geschäftsstelle von HCDA eingereicht werden, damit diese vom Vorstand rechtzeitig in die Liste der Tagesordnungspunkte aufgenommen werden können. Sie sind schriftlich zu begründen. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten erfolgt spätestens 2 Wochen vor der MV durch den/die 1. Vorsitzende/n.

§ 9a

Anstelle einer Mitgliederversammlung nach § 9 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach § 9 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort.

Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung entfällt jedoch das Recht auf Stimmübertragung laut §7. Verhinderte Mitglieder können in diesem Fall ihre Stimme nach §10 abgeben, indem sie im Vorfeld der Mitgliederversammlung ihre Stimme digital an den geschäftsführenden Vorstand senden.

Die Teilnehmer müssen ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 10

Da HCDA grenzüberschreitend (Deutschland- Österreich- Schweiz) tätig ist und die Mitglieder somit teilweise weite Anfahrtswege für die Mitgliederversammlungen in Kauf nehmen müssen, kann vor der Mitgliederversammlung auch digital abgestimmt werden.

§ 11

Die MV fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen relativen Stimmrecht in offener Abstimmung. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine geheime Abstimmung vorgenommen werden.

§ 12

Die Leitung der MV obliegt dem/der 1. Vorsitzenden von HCDA bzw. im Verhinderungsfall den Stellvertretern. Das Protokoll über den Verlauf der MV führt der/die Schriftführer/in des Vorstands bzw. im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in.

§ 13

Eine außerordentliche MV findet statt

  • auf Beschluss des Vorstands;
  • auf Wunsch einer Fachgruppe und/oder einer Regionalgruppe;
  • auf Wunsch von 25% der Mitglieder, die dies in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Tagesordnungspunkten beantragen und bei der Geschäftsstelle hinterlegen.
§ 14

Die Vorstandschaft besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern. Die/der 1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende werden von der MV direkt gewählt. Die anderen Funktionsstellen (Kassierer/in, Schriftführer/in) bestimmt der Vorstand eigenverantwortlich.

Die Funktionsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation des Vorstands sowie die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Leitung der Vorstandssitzungen regelt.

Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Delegierten der jeweiligen Fach- und Regionalgruppen sowie bis zu vier Beisitzern an. Die Delegierten der Fach- und Regionalgruppen werden entsprechend § 27 bestimmt. Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen.

Die Leitung der Geschäftsstelle kann zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden, ist jedoch ohne Stimmrecht soweit sie nicht gleichzeitig Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.

Die einzelnen Mitglieder üben Funktionen aus, die sich durch ihre Zugehörigkeit zu den jeweiligen Fach- bzw. Regionalgruppen ergeben. Die Beisitzer übernehmen Aufgaben, durch die der geschäftsführende Vorstand entlastet wird.

Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion. Beschlüsse fasst er bei Konstituierung von neuen Fach- und Regionalgruppen sowie bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern. Hierbei gilt jeweils die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

§ 15

Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, zeichnen kollektiv zu zweit und führen alle notwendigen Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks. Tritt der/die erste oder zweite Vorsitzende während seiner/ihrer Amtszeit zurück oder ist aus wichtigem Grund anderweitig an der Ausübung des Amtes verhindert (z. B. durch Krankheit), entfällt die Notwendigkeit der kollektiven Zeichnung. In diesen Fällen führt das verbleibende Vorstandsmitglied den Verein so lang in Alleinverantwortung, bis das vakante Vorstandsamt neu besetzt ist.

Insbesondere ist er (Vorstand) für folgende Aufgaben zuständig:

  • Vertretung von HCDA nach außen;
  • Vorbereitung und Einberufung der MV;
  • Zusammenarbeit mit den anerkannten Regional- und Fachgruppen von HCDA;
  • Einrichtung und Supervision einer Geschäftsstelle;
  • Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen;
  • Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung zum 31. 12. eines jeden Jahres.
  • Dem Vorstand kommen des Weiteren alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ von HCDA zugeordnet sind.

 

§ 16

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder von HCDA erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17

Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch Erlöse aus den von HCDA organisierten Veranstaltungen; Jahresbeiträge der Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder; Zuwendungen von Dritten; Andere Einnahmen.

§ 18

Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand. In seinem Auftrag übernimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer das Inkasso der Jahresbeiträge und erstellt die Jahresrechnung sowie Bescheinigungen für Spenden.

§ 19

(ist ersatzlos gestrichen worden)

§ 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

§ 21

Die Auflösung des Vereins kann durch die MV nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung geht ein etwaiger Liquiditätsüberschuss an die Stiftung „Humor Hilft Heilen“, Bennauerstr. 31, 53115 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22

Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der MV diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.

§ 23

Der geschäftsführende Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Diese kann auch virtuell sein. Sofern die Leitung der Geschäftsstelle vakant ist, wird diese vom 1. Vorsitzenden betreut, so dass der Sitz der Geschäftsstelle in diesem Fall der Wohnort des/der 1. Vorsitzenden ist. Die Geschäftsstelle ist Ansprechpartnerin für die Mitglieder von HCDA sowie weiterer Gesellschaften von HumorCare. Sie fungiert als Kontakt gegenüber Allen, die mit HCDA in Verbindung treten bzw. sich über den Verein informieren wollen, zum Beispiel Vertreter von Institutionen oder Medien. Gegebenenfalls stellt sie dabei die Verbindung zu den entsprechenden Funktionsträgern von HCDA her.

Die Geschäftsstelle übernimmt bzw. koordiniert die Geschäfte von HCDA insbesondere
die Mitgliederverwaltung;

  • Kontakte zu den Fach- und Regionalgruppen;
  • die Kassenführung (in Übereinstimmung mit dem Kassier/der Kassiererin von HCDA);
  • Einrichtung und Betreuung einer Homepage;
  • Herausgabe eines Newsletter/einer Zeitschrift in Zusammenarbeit mit dem Vorstand;
  • organisatorische Planung von Mitgliederversammlungen, Tagungen und Konferenzen.
§ 24

Die Kosten der Geschäftsstelle werden aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Insgesamt sollen diese Kosten nicht mehr als 40% der jährlichen Mitgliedsbeiträge umfassen.

§ 25

Jedes ordentliche Mitglied von HCDA kann in seiner/ihrer Region eine Regionalgruppe oder eine Fachgruppe initiieren, in der sich zum jeweiligen Thema Interessierte vernetzen. Als Region gilt ein überschaubarer Umkreis, der relativ kurze Anfahrtswege gewährleistet, also ein Radius von etwa 100 km. Regional- und Fachgruppen können sich konstituieren, wenn mindestens 3 Mitglieder ihren Eintritt erklären und eine programmatische Erklärung verfassen, die mit der Satzung von HCDA sowie den Ethischen Richtlinien kompatibel sein muss. Zweck einer Regionalgruppe ist die Ausrichtung regelmäßiger kollegialer Treffen, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen werden können.

Zweck einer Fachgruppe ist das kollegiale Zusammenarbeiten von Mitgliedern, die in einem umschriebenen beruflichen Zusammenhang humorbezogen arbeiten. Ferner können Seminare, Vorträge, Tagungen, Konferenzen und weitere Formen der Öffentlichkeitsarbeit organisiert werden. Über diese Aktivitäten kann ein Tätigkeitsbericht erstellt werden, der bei einer Mitgliederversammlung ausgelegt und nach Möglichkeit im Newsletter und/oder der Homepage von HCDA veröffentlicht wird.

§ 26

Regional- und Fachgruppen stehen in engem Kontakt zur Geschäftsstelle und dem Vorstand von HCDA. Der Antrag für die Konstituierung einer neuen Regional- bzw. Fachgruppe ist an die Geschäftsstelle bzw. den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Antrag wird an den erweiterten Vorstand weitergeleitet, der über die Konstituierung entscheidet.

§ 27

Wenn sich mindestens 3 Mitglieder an einer Regional- bzw. Fachgruppe beteiligen, kann diese ein ordentliches Mitglied als Delegierte/n bestimmen, der/die im erweiterten Vorstand von HCDA mitwirken kann. Sobald sich mehr als 20 Mitglieder eingetragen haben, steht der Regional- bzw. Fachgruppe ein/e weitere/r Delegierte/r zu.

§ 28

Für jedes eingetragene Mitglied einer Regional- und Fachgruppe erstattet HCDA 30 % des erstatteten Mitgliedsbeitrags zurück. Dieses Geld muss für die Arbeit der Regional- bzw. Fachgruppe zur Verfügung gestellt werden.

§ 29

Satzungsänderungen können durch die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
In der Einladung zur MV hat die Satzungsänderung in ihrem gesamten Wortlaut als eigener Tagesordnungspunkt zu erscheinen.

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